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Der beck-blog hat ein Interview mit einem des führenden Mietrechtler des Landes, Prof. Dr. Ulf P. Börstinghaus, geführt. Dieser geht insbesondere auf dem Umstand ein, dass 240 § 1 Abs. 4 EGBG ein Zurückbehaltungsrecht an der Miete ausdrücklich ausschließt.

In seiner gestrigen Sitzung hat nun auch der Bundestag der Gesetzesänderung beschlossen, wonach § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB dahingehend gelockert wird, dass die Nichtzahlung der Miete in den Monaten April bis Juni 2020 keinen Kündigungsgrund mehr darstellt.

Am gestrigen Montag hat das Bundeskabinett eine erste direkte Maßnahme zur Unterstützung von Mietern in Mietverhältnissen getroffen.

Konkret wird § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB dahingehend gelockert, dass die Nichtzahlung der Miete in den Monaten April bis Juni 2020 keinen Kündigungsgrund mehr darstellt.

Viele Mieter und Vermieter fragen sich derzeit, wie mit der Covid-19-Krise im Hinblick auf bestehende Mietverhältnisse umzugehen ist. Wichtig zu wissen ist: BIS JETZT GIBT ES KEINE GESETZLICHEN VERÄNDERUNGEN!

In seiner aktuellen Entscheidung vom 29. Januar 2020 zum Aktenzeichen VIII ZR 244/18 hat sich der Bundesgerichtshof erneut zu den formellen Voraussetzungen für deine wirksame Betriebskosten geäußert.