Link: Interview zum Mietrecht und Covid-19 mit Prof. Dr. Börstinghaus

Der beck-blog hat ein Interview mit einem des führenden Mietrechtler des Landes, Prof. Dr. Ulf P. Börstinghaus, geführt. Dieser geht insbesondere auf dem Umstand ein, dass 240 § 1 Abs. 4 EGBG ein Zurückbehaltungsrecht an der Miete ausdrücklich ausschließt. Daher sei noch einmal darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber zwar die Kündigung des Mietverhältnisses ausgrund von Covid-19 bedingten Zahlungsrückständen in den Monaten April bis Juni 2020 ausgeschlossen hat, nicht aber die Pflicht zur Zahlung der Miete.

Das Interview mit Prof. Dr. Ulf P. Börstinghaus finden Sie hier.

Ihr
Michael Klock
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht