bei Sport und Kultur

Zunächst hat das Bundessozialgericht in einer Entscheidung vom 28.06.2022 bzgl. einer Musikschullehrerin, die in der üblichen Art und Weise bei einer Musikschule als Honorarkraft beschäftigt war, eine sog. Scheinselbstständigkeit und damit die Sozialversicherungspflicht festgestellt. Die anerkannten Abgrenzungskriterien zwischen Selbstständigkeit und abhängiger, sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung wurden in den letzten Jahren sowohl vom Gesetzgeber als auch von der Rechtsprechung immer wieder verschärft, zuletzt mit der genannten Entscheidung. Vermeintliche Selbständige, insbesondere Honorarkräfte im Sport und im Kulturbereich, sollen nach dem Wunsch des Bundessozialgerichtes in die Sozialversicherungspflicht gedrängt werden.

Dem folgen auch die Landessozialgerichte, die entsprechend die Möglichkeit der Tätigkeiten von Honorarkräften weiter einschränken. In einer aktuellen Entscheidung vom 18.06.2024 hat das Landessozialgericht Hessen auch bei einer Reitlehrerin, die ohne eigene Pferde für eine Reitverein regelmäßig Unterricht gibt, eine abhängige Beschäftigung festgestellt und den Verein zur Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen verpflichtet.

Allen Sport- und Freizeitvereinen, aber auch Kulturvereinigungen etc., ist deshalb dringend angeraten, ihre Regelungen im Hinblick auf die Beschäftigung von Honorarkräften zu überprüfen. Honorarkräfte können prüfen lassen, ob nachträglich Sozialversicherungszahlungen allein durch Arbeitgeber in Betracht kommen.

Denn häufig wird mittlerweile eine abhängige Beschäftigung angenommen, weil nebenberufliche Trainer oder Lehrer meist kein eigenes unternehmerisches Risiko tragen, keine eigenen Rechnungen erstellen und meist auch vereinseigene Gegenstände oder Sportstätten etc. nutzen. Häufig werden vom Verein in Abstimmung mit den Vereinsmitgliedern auch die Arbeits- und Trainingszeiten den Trainern oder Lehrern vorgegeben. Trainingsvereinbarungen werden dann häufig zwischen Vereinsmitglied und Verein geschlossen, aber nicht direkt mit den Trainern oder Lehrern, was auf eine abhängige Beschäftigung hindeutet.

Daraus ergibt sich nicht nur für Kulturvereine oder Musikschulen, sondern eben auch für jeden einzelnen Sportverein, möglicherweise eine wirtschaftliche Existenzbedrohung, wenn nach einer etwaigen Betriebsprüfung oder nach einem entsprechendem Prüfungswunsch des betroffenen Arbeitnehmers die Sozialversicherung eine sog. Scheinselbstständigkeit feststellt. Aufgrund eines Statusfeststellungsverfahren sind Nachzahlungen möglich, die dann, und zwar für mindestens vier Jahre, allein vom „Arbeitgeber“ zu tragen sind. Dies wird von der Rentenversicherung aufgrund von vermeintlichen Indizien für eine Scheinselbstständigkeit wie z. B. relative feste Arbeitszeiten oder zu mindestens vorgegebene Arbeitszeiten durch den Arbeitgeber, Integration in Prozess- und Infrastruktur des Auftraggebers sowie Arbeiten mit seinem Eigentum und in seinen Räumlichkeiten, entschieden.

Eine Weisungsbefugnis des Auftraggebers bei der Erfüllung der Aufgaben des „Scheinselbständigen“ wird ebenfalls als wesentliches Kriterium betrachtet. Indizien für eine Scheinselbständigkeit können dabei allerdings auch feste, regelmäßige Bezüge und keine Beschäftigung von eigenen versicherungspflichtigen Arbeiten durch den Scheinselbstständigen sein.

Nach der Entscheidung des Landessozialgerichtes soll allerdings ein freier Mitarbeitervertrag für Übungsleiter im Bereich des Sports, der vom DFB gemeinsam mit der Deutschen Rentenversicherung erarbeitet wurde, eine gewisse Rechtssicherheit bieten, wenn der Vertrag nicht nur förmlich geschlossen, sondern auch entsprechend den dortigen Regelungen als echte Selbstständigkeit des Übungsleiters gelebt wird.

Gerne beraten wir Sie im Hinblick auf Ihre individuelle Situation, ob die Annahme einer Scheinselbständigkeit durch die Sozialversicherung in Betracht kommt und wie eine solche Bewertung vermieden werden kann. Auch können wir Ihnen individuelle Vertragsgestaltungen vorschlagen.

Ansprechpartnerin im Sozialversicherungsbereich hierfür ist Frau Rechtsanwältin Haas aufgrund ihrer sozialversicherungsrechtlichen Ausbildung und Schwerpunktbildung, aber auch die Fachanwälte für Arbeitsrecht René Henkys und Michael Klock können Sie auch in diesem Bereich kompetent beraten und vertreten.

Im Rahmen des paritätischen Wechselmodells stellte sich bisher die Frage, wer Unterhaltsansprüche für das Kind geltend machen kann, da die gesetzliche Regelung grundsätzlich auf die Obhut des Kindes abstellt. Üben die Eltern das paritätische Wechselmodell aus, verfügt keiner der Elternteile über die alleinige Obhut des Kindes, so dass bisher in diesen Fällen ein Ergänzungspfleger bestellt oder aber ein Sorgerechtsverfahren nach § 1628 BGB (Alleinentscheidungsbefugnis in einer einzelnen Angelegenheit) geführt werden musste.

In der Praxis hat dies dazu geführt, dass Unterhaltsansprüche im Rahmen des Wechselmodells nur sehr zurückhaltend geltend gemacht worden sind, da zuvor entweder ein sorgerechtliches Verfahren nach § 1628 BGB durchgeführt werden musste oder aber die Bestellung eines Ergänzungspflegers notwendig war. Dies war also immer mit weiteren Kosten verbunden.

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 10.04.2024 (XII ZB 459/23) nunmehr klargestellt, dass im Falle des paritätischen Wechselmodells bei nicht miteinander verheirateten Elternteilen beide Elternteile hinsichtlich des gegen den jeweils anderen Elternteil gerichteten Unterhaltsanspruchs vertretungsbefugt sind. Der Bestellung eines Ergänzungspflegers oder einer Entscheidung nach § 1628 BGB bedarf es nicht.

Damit hat der BGH seine frühere Rechtsprechung aufgegeben. Sind die Kindeseltern mithin nicht bzw. nicht mehr verheiratet, kann der andere Elternteil einen Unterhaltsanspruch trotz des praktizierten Wechselmodells gegenüber dem anderen Elternteil als vertretungsberechtigter Elternteil des Kindes geltend machen.

In diesem Zusammenhang ist vom BGH jedoch noch nicht entschieden, ob gleiches für verheiratete Ehegatten gilt, die ebenfalls das paritätische Wechselmodell praktizieren. Dies führt zu einer Schlechterstellung verheirateter Kindeseltern, da diese bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Rahmen des Wechselmodells zunächst einen Ergänzungspfleger bestellen lassen oder aber eine sorgerechtliche Entscheidung nach § 1628 BGB erreichen müssen.

Das OLG Karlsruhe hat jedoch nunmehr in seiner Entscheidung vom 15.03.2024 (5 UF 219/23) festgestellt, dass bei der Geltendmachung von Kindesunterhalt im praitätischen Wechselmodell bei verheirateten Eltern die Vorschrift des § 1629 Abs 3 BGB analog anzuwenden sei. Dies führt dazu, dass jeder Elternteil dahingehend vertretungsberechtigt ist, Kindesunterhaltsansprüche im Rahmen des paritätitschen Wechselmodells gegenüber dem anderen Eltern geltend machen zu können. Auch bei verheirateten Elternteilen ist es laut der Entscheidung des OLG Karlsruhe nicht mehr notwendig, einen Ergänzungspfleger zu bestellen bzw. das Verfahren vorab nach § 1628 BGB durchzuführen. Damit wird eine Schlechterstellung verheirateter Kindeseltern gegenüber den nicht verheirateten Kindeseltern vermieden.

Ob der BGH diese Rechtsauffassung teilt, bleibt abzuwarten. Es bestehen jedoch gute Gründe dafür, dass der BGH einen solchen Fall ebenso entscheiden würde.

Für die Praxis hat sich hierdurch die Durchsetzung der Unterhaltsansprüche im Rahmen des paritätitischen Wechselmodells stark vereinfacht.

Wenn Sie hierzu Fragen haben, lassen Sie sich gerne von Ihren Fachanwälten Nina Seidemann und Christoph Bockhöfer beraten.

In seiner aktuellen Entscheidung vom 05.06.2024 – VIII ZR 150/23 entschied der Bundesgerichtshof darüber, ob ein Empfänger von Bürgergeld die Rückzahlung überzahlter Miete an sich selbst verlangen kann, obwohl er die Miete nicht selbst an die Vermieterin zahlte, sondern das für ihn zuständige Jobcenter. Der Bundesgerichtshof entschied, dass er die Zahlung nicht an sich selbst verlangen kann, sondern der Anspruch gemäß § 33 Abs. 1 S. 1 SGB II auf den Sozialleistungsträger, also das Jobcenter, übergegangen ist.

Das Namensrecht wird modernisiert. Der Bundestag hat die von der Bundesregierung auf den Weg gebrachte Reform des Namensrechtes beschlossen. Damit wird das deutsche Namensrecht modernisiert und die Entwicklung an den europäischen Staaten angepasst.

Nach einer neuen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 13.12.2023 soll der Beweiswert einer solchen ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch dann erschüttert werden, wenn der Arbeitnehmer bereits bei Zugang der Kündigung erkrankt war, die ärztliche Bescheinigung aber dann passgenau bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses verlängert und dann am Tag darauf bei einem neuen Arbeitgeber die Arbeit begonnen wird (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2023, Aktenzeichen: 5 AZR 137/23.

Das Amtsgericht Marburg hatte sich nun damit zu befassen, nach welchen Kriterien die Zuweisung eines Familienhundes erfolgt. In seinem Beschluss vom 03.11.2023 (Az. 74 F 809/23 WH) stellte es klar, dass im Rahmen der Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben nach § 1361 a BGB auch Haustiere zuzuweisen sind. Im vorliegenden Fall ging es um den Familienhund Bruno, über dessen Verbleib nunmehr zu entscheiden war.

Aufgrund der aktuell sehr verbraucherfreundlichen Rechtslage und Rechtsprechung sehen sich immer mehr Handwerksbetriebe mit dem Widerruf der abgeschlossenen und durchgeführten Verträge durch private Kunden konfrontiert. In vielen Fällen ist dann trotz geleisteter Arbeit keine Vergütung zu erwarten.

In insgesamt 5 Entscheidungen vom 16.01.2024 hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zum sogenannten Werkstattrisiko geändert (Az. VI ZR 38/22, VI ZR 239/22, VI ZR 253/22, VI ZR 266/22 und VI ZR 51/23).

Die Düsseldorfer Tabelle wurde zum 1.1.2024 geändert. Zwar sind die Zahlbeträge deutlich gestiegen – dafür wurden jedoch auch die Selbstbehalte angehoben.

Fast alle Tarifverträge und die meisten schriftlichen Arbeitsverträge, die in der Regel vom Arbeitgeber vorgegeben werden, enthalten die Vereinbarung sog. Ausschlussfristen. Nach solchen Verfallklauseln sollen alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer kurzen Frist, regelmäßig drei Monate, mindestens in Textform geltend gemacht werden.