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Das Amtsgericht Marburg hatte sich nun damit zu befassen, nach welchen Kriterien die Zuweisung eines Familienhundes erfolgt. In seinem Beschluss vom 03.11.2023 (Az. 74 F 809/23 WH) stellte es klar, dass im Rahmen der Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben nach § 1361 a BGB auch Haustiere zuzuweisen sind. Im vorliegenden Fall ging es um den Familienhund Bruno, über dessen Verbleib nunmehr zu entscheiden war.