Immer mehr Menschen haben einen Hund als Familienmitglied aufgenommen, so dass es nicht verwundert, dass es im Rahmen von Trennungen immer häufiger auch zu Streitigkeiten über den Hund kommt. Das Landgericht Frankenthal hatte sich im Mai 2023 damit zu beschäftigen, ob bei einer Trennung ein Umgangsrecht mit einem Hund besteht und dies bejahrt (Urteil vom 12.05.2023, Az.: 2 S 149/22).

Das Amtsgericht Marburg hatte sich nun damit zu befassen, nach welchen Kriterien die Zuweisung eines Familienhundes erfolgt. In seinem Beschluss vom 03.11.2023 (Az. 74 F 809/23 WH) stellte es klar, dass im Rahmen der Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben nach § 1361 a BGB auch Haustiere zuzuweisen sind. Im vorliegenden Fall ging es um den Familienhund Bruno, über dessen Verbleib nunmehr zu entscheiden war.

Nach § 1361 a BGB ist der Hausrat im Rahmen der Billigkeit zu verteilen. Geht es jedoch hierbei um ein Tier, ist im Rahmen der vorzunehmenden Billigkeitsentscheidung dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich hierbei um ein Lebewesen handelt und deshalb Tierwohlkriterien ausschlaggebend sind. Daher sei in erster Linie relevant, welcher der Ehegatten als Person bzw. Rudelmitglied die Hauptbezugsperson des Tieres sei. Lässt sich dies nicht feststellen, sei anderenfalls der Verbleib des Hundes in seinem bisherigen gewohnten Umfeld zu ermöglichen.

Ferner hat das Amtsgericht Marburg festgestellt, dass mit dem Herausgabeanspruch nach § 1361 a Abs. 1 Satz 1 BGB nicht nur das Tier, sondern auch die dem Haustier zugeordneten Gegenstände erfasst sind. Wenn eine Herausgabe des Haustieres dem Tierwohl im Übrigen am besten entspricht, ist zudem die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung nach § 209 Abs. 2 Satz 2 FamFG analog anzuordnen.

In der Praxis kommt es tatsächlich immer häufiger zu Streitigkeiten bezüglich der Haustiere. Wichtig ist, dass es nicht darauf ankommt, wer das Tier gekauft hat, sondern vielmehr, wer die Hauptbezugsperson des Tieres ist und die Betreuung des Tieres auch gewährleisten kann.

Lassen Sie sich gerne von uns hierzu beraten.

Ihre Fachanwälte für Familienrecht

Nina Seidemann & Christoph Bockhöfer