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Nach einer neuen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 13.12.2023 soll der Beweiswert einer solchen ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch dann erschüttert werden, wenn der Arbeitnehmer bereits bei Zugang der Kündigung erkrankt war, die ärztliche Bescheinigung aber dann passgenau bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses verlängert und dann am Tag darauf bei einem neuen Arbeitgeber die Arbeit begonnen wird (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2023, Aktenzeichen: 5 AZR 137/23.