Arbeitnehmer können sich  nicht mehr uneingeschränkt auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber verlassen.

Das Bundesarbeitsgericht hatte bereits im Jahre 2021 entschieden, dass der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert sein kann, wenn sich ein Arbeitnehmer an dem Tag krankschreiben lässt, an dem er sein Arbeitsverhältnis kündigt oder er gekündigt wird. Dies soll nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts insbesondere dann gelten, wenn die Arbeitsunfähigkeit exakt für die Dauer der Kündigungsfrist bescheinigt wird.

Nach einer neuen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 13.12.2023 soll der Beweiswert einer solchen ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch dann erschüttert werden, wenn der Arbeitnehmer bereits bei Zugang der Kündigung erkrankt war, die ärztliche Bescheinigung aber dann passgenau bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses verlängert und dann am Tag darauf bei einem neuen Arbeitgeber die Arbeit begonnen wird (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2023, Aktenzeichen: 5 AZR 137/23.

Das Bundesarbeitsgericht hat in der genannten Entscheidung ausgeführt, dass der Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aufgrund der zeitlichen Übereinstimmung und der unmittelbar im Anschluss an die Arbeitsunfähigkeit aufgenommenen neuen Beschäftigung erschüttert sein kann.

Folge ist in einem solchen Fall, dass der Arbeitnehmer für seine tatsächliche Erkrankung und die sich daraus ergebende Arbeitsunfähigkeit die vollständige Darlegungs- und Beweislast hat. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall braucht der Arbeitgeber in derartigen Fällen also dann nur leisten, wenn die Arbeitsunfähigkeit tatsächlich objektiv bewiesen wird.

Wir als Fachanwälte für Arbeitsrecht beraten und vertreten Sie bei allen Fragen zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Ansprechpartner in unserer Kanzlei sind die Fachanwälte für Arbeitsrecht René Henkys und Michael Klock.