Der beck-blog hat ein Interview mit einem des führenden Mietrechtler des Landes, Prof. Dr. Ulf P. Börstinghaus, geführt. Dieser geht insbesondere auf dem Umstand ein, dass 240 § 1 Abs. 4 EGBG ein Zurückbehaltungsrecht an der Miete ausdrücklich ausschließt.
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Am gestrigen Montag hat das Bundeskabinett eine erste direkte Maßnahme zur Unterstützung von Mietern in Mietverhältnissen getroffen.
Konkret wird § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB dahingehend gelockert, dass die Nichtzahlung der Miete in den Monaten April bis Juni 2020 keinen Kündigungsgrund mehr darstellt.
Viele Mieter und Vermieter fragen sich derzeit, wie mit der Covid-19-Krise im Hinblick auf bestehende Mietverhältnisse umzugehen ist. Wichtig zu wissen ist: BIS JETZT GIBT ES KEINE GESETZLICHEN VERÄNDERUNGEN!