2 Abs. 1 Nachweisgesetz für Arbeitsverträge bestimmt gesetzlich vorgeschriebener Mindestinhalte in Arbeitsverträgen. Verstöße können jetzt sogar mit einem Bußgeld geahndet werden!

Arbeitsverträge müssen ab dem 1. August 2022 unter anderem folgende neue Pflichtangaben enthalten:

Der Bundesgerichtshof  (Urteil vom 04.05.2022, Az.: 5 AZR 359/21) hat jetzt klargestellt, dass auch weiterhin Arbeitnehmer im Detail die arbeitgeberseitige Veranlassung und Zurechnung von Überstunden unter Darstellung der üblichen konkreten Arbeitszeit und der darüberhinausgehenden Arbeitszeit konkret darstellen müssen. Dies hat sich auch durch die Rechtsprechung des EuGH nicht geändert.

Zum 01.08.2022 wird die Digitalisierungsrichtlinie umgesetzt, so dass ab dann in engen Grenzen Onlinebeurkundungen im Gesellschaftsrecht möglich sind.

Es wird sodann möglich sein, eine GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) als Bargründung online zu gründen. Auch diverse Registeranmeldungen können ab August im Onlineverfahren durchgeführt werden.

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit seinem Urteil vom 04.05.2022 zum Az. XII ZR 64/21 entschieden:

Hiernach bestätigt er zum einen die weit verbreitete und auch von den meisten Fitnessstudios selbst anerkannte Rechtsprechung, wonach die Mitglieder für die Zeiten der Schließung im Lockdown nicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet sind.

Im letzten Jahr wurde das Gesetz für faire Verbraucherverträge verabschiedet. Ziel dieses Gesetzes ist es den Verbraucherschutz zu stärken, in dem der Bürger unter anderem vor überlangen Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen sowie vor telefonisch aufgedrängten Verträgen geschützt wird.

Das Urlaubsrecht wird seit einigen Jahren regelmäßig durch Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesarbeitsgerichtes neu bewertet:

Arbeitgeber und Arbeitnehmer streiten häufig über Urlaubsansprüche, die im jeweils laufenden Jahr nicht gewährt bzw. genommen wurden…

Zum 01. Januar 2022 wurde die Düsseldorfer Tabelle erneut angepasst: Die Zahlbeträge sind auch in diesem Jahr wieder gestiegen. Gleichzeitig wurden die Selbsthalte beibehalten.

Zum Jahreswechsel hat sich in den arbeitsrechtlichen Regelungen einiges getan. Hier ein Überblick.

Der beck-blog hat ein Interview mit einem des führenden Mietrechtler des Landes, Prof. Dr. Ulf P. Börstinghaus, geführt. Dieser geht insbesondere auf dem Umstand ein, dass 240 § 1 Abs. 4 EGBG ein Zurückbehaltungsrecht an der Miete ausdrücklich ausschließt.

In seiner gestrigen Sitzung hat nun auch der Bundestag der Gesetzesänderung beschlossen, wonach § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB dahingehend gelockert wird, dass die Nichtzahlung der Miete in den Monaten April bis Juni 2020 keinen Kündigungsgrund mehr darstellt.