Zur Änderung des Vornamens Alexa

Zum Namensrecht (Alexa)

Eine Klägerin, deren Vorname mit dem Namen des bekannten Sprachassistenten Alexa identisch ist, hat einen Anspruch auf Änderung ihres Vornamens, so das Verwaltungsgericht Göttingen im Urteil vom 21.06.2022, Az. 4 A 79/21.

Die Klägerin begehrte die Änderung ihres Namens durch Hinzufügen eines 2. Vornamens mit der Begründung, dass sie aufgrund der Namensidentität ihres Vornamens mit dem Namen des bekannten Sprachassistenten erheblich unter Mobbing und Hänseleien leide. Immer wieder würden andere Personen der KlägerinBefehle erteilen, da der Name sofort mit dem Sprachassistenten Alexa in Verbindung gebracht werde. Dies verunsichere und belaste die Klägerin seelisch sehr.

Die beklagte Stadt hielt dagegen, dass ein wichtiger Grund für die Namensänderung im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG nicht vorliege. Die seelische Belastung derKlägerin sei nicht durch ärztliche oder psychologische Gutachten belegt worden. Der Namensänderungswunsch beruhe vielmehr auf nachträglicher Reue der Eltern an der früheren Namensgebung und auf Mobbingbefürchtungen. Ein Produktname könne nicht automatisch zu einem Anspruch der vielen Inhaber gleichlautender Vornamen auf Namensänderung führen. Insgesamt könne quasi jeder Name mit einiger Phantasie ins Lächerliche gezogen werden.

Das Verwaltungsgericht Göttingen ist jedoch zu der Überzeugung gelangt, dass die seelische Belastung der Klägerin ein wichtiger Grund für die Namensänderung im Sinne des § 1 Abs. 1 NamÄndG darstelle. In der Rechtsprechung sei bereits geklärt, dass ein wichtiger Grund für eine Namensänderung dann vorliege, wenn die privaten Interessen einer Namensänderung die öffentlichen Interessen an der Namensbeibehaltung überwiegen. Auch eine seelische Belastung könne als wichtiger Grund für eine Namensänderung angesehen werden, wenn sie unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet sei.

Diese Auffassung lägen im Falle der Klägerin vor. Die Eltern der Klägerin hatten inder mündlichen Verhandlung zahlreiche Vorfälle beschrieben, bei welchem die Klägerin aufgrund ihres Vornamens belästigt worden sei. Dabei sei nachvollziehbar, dass es aufgrund dieser Vorfälle zu einer seelischen Belastung gekommen sei, der die Klägerin aufgrund ihres jungen Alters nichts entgegensetzen könne.

Die Bekanntheit des Sprachassistenten und die Tatsache, dass es sich bei dem Namen des Sprachassistenten (Alexa) nicht nur um eine reine Produktbezeichnung handele, sondern um das „Schlüsselwort“ zur Nutzung des Gerätes, führten dazu, dass der Namen des Sprachassistenten in einem besonders herausragenden Maße Missbrauch geeignet sei. Hier gehe es um ein Gerät, dem durch die Voranstellung des Produktnamens Befehle erteilt werden würden. Der Name sei nicht bloß dazu geeignet, einen Wortwitz zu bilden, sondern lade vielmehr dazu ein, beleidigende und erniedrigende Befehle an Personen mit dem gleichen Namen zu erteilen.