Musterverträge genau lesen!

Ein aktuelles Urteil der Berufungskammer des Landgerichts Aurich vom 03.03.2023 – 4 S 140/22 bestätigt einmal mehr, dass beim Ausfüllen von Musterkaufverträgen Sorgfalt geboten ist.

Worum ging es?

Der Beklagte verkaufte der Klägerin einen Wohnwagen. Er selbst hatte dies gebraucht gekauft. In dem Muster-Kaufvertrag aus dem Internet hatte der Beklagte in der Rubrik „sonstige Schäden und Mängel (z.B. Undichtigkeit, Hagelschaden, Feuchteschäden, defekte Gasanlagen etc.)“ „nein“ in das Muster eingetragen. Im weiteren Text des Mustervertrags hieß es „Ausschluss er Sachmängelhaftung: Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss der Sachmängelhaftung“. Die Klägerin verlangt nun eine Minderung des Kaufpreises wegen eines erheblichen Feuchteschadens, der ihr bei der Besichtigung allerdings nicht aufgefallen ist.

Wie entschied das Landgericht Aurich?

Das Landgericht Aurich bestätigte das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts, welches den Beklagten zu Zahlung einer Wertminderung in Höhe von 3.900,00 € verurteilte.

Wie begründete das Landgericht seine Entscheidung?

Das Landgericht begründete seine Entscheidung damit, dass durch die Eintragung des Wortes „nein“ an besagter Stelle des Kaufvertrags eine sogenannte Beschaffenheitsvereinbarung gem. § 434 Abs. 1 BGB getroffen wurde. Dies führt wiederum dazu, dass der im Vertrag wirksam vereinbarte Ausschluss der Mangelgewährleistung nicht gilt, weil ja gerade eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache zugesagt wurde (hier: das Nichtvorhandensein von Feuchteschäden).

Warum ist diese Entscheidung so relevant?

Weil niemand, der entsprechend juristisch vorgebildet ist – auch nicht der Beklagte in diesem Verfahren – davon ausgeht, dass er durch die Eintragung eines Worts in den Musterkaufvertrag eine bestimmte Beschaffenheit zusichern will. Er wollte damit vielmehr zum Ausdruck bringen, dass ihm solche Mängel nicht bekannt seien. Dies sieht das Landgericht allerdings anders.

Daher rate ich dringend dazu, beim Ausfüllen von Musterverträgen sorgfältig zu prüfen, ob diese geeignet und vollständig sind. Zudem sollte immer klar gemacht werden, dass es sich bei den Eintragungen um Wissensbekundungen handelt und damit keine bestimmte Beschaffenheit zugesagt werden soll.

Wenn Sie sich beim Ausfüllen solcher Vertragsformulare unsicher sind, wenden Sie sich gerne an uns. Eine Beratungsgebühr ist in der Regel niedriger als der Schaden, der einem durch ungenaue Formulierungen entstehen kann.

Michael Klock
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht