Vertretungsbefugnis bei der Geltendmachung von Kindesunterhalt im Wechselmodell
Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 10.04.2024 (XII ZB 459/23) nunmehr klargestellt, dass im Falle des paritätischen Wechselmodells bei nicht miteinander verheirateten Elternteilen beide Elternteile hinsichtlich des gegen den jeweils anderen Elternteil gerichteten Unterhaltsanspruchs vertretungsbefugt sind. Der Bestellung eines Ergänzungspflegers oder einer Entscheidung nach § 1628 BGB bedarf es nicht.
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