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In seiner aktuellen Entscheidung vom 05.06.2024 – VIII ZR 150/23 entschied der Bundesgerichtshof darüber, ob ein Empfänger von Bürgergeld die Rückzahlung überzahlter Miete an sich selbst verlangen kann, obwohl er die Miete nicht selbst an die Vermieterin zahlte, sondern das für ihn zuständige Jobcenter. Der Bundesgerichtshof entschied, dass er die Zahlung nicht an sich selbst verlangen kann, sondern der Anspruch gemäß § 33 Abs. 1 S. 1 SGB II auf den Sozialleistungsträger, also das Jobcenter, übergegangen ist.