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Das Oberlandesgericht Celle hat in seinem Urteil vom 12.01.2022, Az 14 U 111/21, entschieden, dass den Auftraggebern als „Verbrauchern“ ein Widerrufsrecht aufgrund eines angenommenen Fernabsatzvertrages zusteht auch bei einem Austausch einer Wärmepumpe (somit auch bei Heizungsanlagen), selbst wenn die Verbraucher den Unternehmer in das eigene Haus bestellt haben, damit dort vor Ort Feststellungen für Angebote getroffen werden und anschließend schriftlich Angebote erstellt und zugesandt werden.