Rücktritt möglich durch Arglisthaftung beim Hauskaufvertrag!
Beim Kauf eines gebrauchten Hauses wird meist ein Gewährleistungsausschluss vereinbart, weshalb meistens Ansprüche wegen eines später entdeckten versteckten Mangels ausgeschlossen sind.
Beim Kauf eines gebrauchten Hauses wird meist ein Gewährleistungsausschluss vereinbart, weshalb meistens Ansprüche wegen eines später entdeckten versteckten Mangels ausgeschlossen sind.
Käufer entdecken immer wieder nach Kaufvertragsschluss oder nach Übergabe des Hauses bedeutsame versteckte Mängel wie z.B. Feuchtigkeit, Nässe oder Schimmel im Keller oder Gebäude, Hausbock-/Holzwurmbefall des Dachstuhls, Leckagen bei Flachdächern. Oder es fällt bei späterer Prüfung auf, dass eine Baugenehmigung für Dachausbau, Carport, Garage oder Nebengebäude fehlt. Dann entsteht häufig Streit, ob die Verkäufer arglistig über den Mangel getäuscht haben.
Bei wirksamen Gewährleistungsausschluss können Käuferin und Käufer aufgrund der Kaufvertragsgestaltung normalerweise keine Rechte geltend machen.
Der Ausschluss der Mangelhaftung bei einem Hauskaufvertrag ist jedoch nicht zu berücksichtigen, wenn ein Mangel arglistig verschwiegen wurde. Diese gesetzliche Vorgabe zur Arglisthaftung wird von den Gerichten meist weit ausgelegt. Bei vielen bekannten oder vermuteten Mängel sind Hausverkäufer zur Aufklärung spätestens bei Vertragsschluss verpflichtet. Dies gilt auch, wenn Verkäufer eine Mangelfreiheit bezüglich konkreter Umstände oder Tatsachen „ins Blaue hinein“ behauptet haben. Hier hat die Rechtsprechung eine Vielzahl von Fallgestaltungen entwickelt, in denen der Verkäufer dennoch haften muss, also die üblichen Mängelansprüche wie Rücktritt, Minderung und/oder Schadensersatz geltend gemacht werden können.
Ob jedoch im konkreten Fall im Hinblick auf Vertragsschluss und dem entdeckten Mangel der Gewährleistungsausschluss rechtswirksam vereinbart wurde oder ob es auf diesen Ausschluss nicht ankommt, weil ein Mangel im Sinne des Gesetzgebers und der Rechtsprechung arglistig verschwiegen wurde, sollte individuell durch einen unserer erfahrenen Anwälte, die regelmäßig im Immobilienrecht tätig sind, geprüft werden.
Wir sind spezialisiert im Bereich des Immobilienrechtes tätig, insbesondere bei Auseinandersetzungen über arglistiges Verschweigen eines versteckten Mangels oder arglistige Täuschung über das Vorliegen eines Mangels beim Grundstückskaufvertrag. Wir schätzen ein, ob und in welcher Form Ansprüche wegen Mängel gelten gemacht werden können. Wir beraten und vertreten hierbei als erfahrene Anwälte sowohl Verkäufer als auch Käufer.
Neben unserer besonderen Erfahrung im Baurecht sind wir deshalb auch Ihre kompetenten Ansprechpartner im Bereich rund um Gewährleistungsansprüche im Immobilienrecht, insbesondere bei Schäden am Gebäude wie z.B. eindringende Feuchtigkeit, Undichtigkeiten, fehlende zugesicherte Eigenschaften oder fehlende Baugenehmigungen.
Ob im konkreten Fall Schadenersatzansprüche und/oder Rücktrittsrechte bestehen und wie groß die entsprechenden Chancen sind, diese Ansprüche durchzusetzen oder abzuwehren, können wir kompetent einschätzen und Sie hierbei bundesweit bei allen Gerichten (außer BGH) vertreten.
Wenn in den Kaufvertragsverhandlungen arglistig über einen Mangel getäuscht wurde oder der Verkäufer seine Offenbarungspflichten verletzt hat, kann beispielsweise der Kaufvertrag rückabgewickelt werden. Daneben können Ansprüche auf Schadensersatz für Maklerprovision, Notarkosten oder Gerichtskosten z. B. für das Grundbuchamt geltend gemacht werden.
Soll keine Rückabwicklung erfolgen, aber ein bestehender Mangel beseitigt werden, besteht die Möglichkeit hierfür Schadensersatz oder Kaufpreisminderung geltend zu machen.
Da die Frage der Beweislast für derartige Verfahren über versteckte Mängel und arglistige Täuschung sehr entscheidend ist, muss auch die Beweisbarkeit von Behauptungen über Kenntnisse des Verkäufers genau bewertet werden.
Wir wollen Ihnen als Verkäufer oder Käufer helfen, im Streitfall die richtigen Entscheidungen für die weitere Vorgehensweise durch kompetente Beratung zu treffen und werden hierbei alle außergerichtlichen und gerichtlichen Risiken individuell bewerten. Wir begleiten Sie immer zeitnah mit dem Ziel, die Auseinandersetzung über die oben genannten Ansprüche für Sie bestmöglich und schnell zu beenden.
Ihre Ansprechpartner in der Kanzlei Dr. Fenner, Bockhöfer, Henkys sind:
Rechtsanwalt und Notar,
Fachanwalt für Arbeitsrecht,
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Rechtsanwältin,
Schwerpunkte:
Privates Baurecht, Gewährleistungsrecht,
Architektenrecht und öffentliches Baurecht