Kündigung des Arbeitsvertrages?
Besonderheiten im Kündigungsschutzklageverfahren
Besonderheiten im Kündigungsschutzklageverfahren
Wir sind seit vielen Jahren als Fachanwälte im Arbeitsrecht tätig, speziell in Kündigungsschutzverfahren. Bei uns erhalten Sie eine schnelle und seriöse Erstberatung, ob und welche Ansprüche mit welchen Erfolgsaussichten durchsetzbar sind. Wir stehen in dieser für Sie vielleicht sogar existenzbedrohenden Situation, in der es um ihren Arbeitsplatz, Vergütung und Abfindung geht, immer kurzfristig für Verhandlungen und Kündigungsschutzklagen zur Verfügung und an ihrer Seite.
Bei einer Kündigung im Arbeitsrecht ist zunächst unbedingt zu beachten, dass die Kündigungsschutzklage binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingegangen sein muss. In der Regel können Ansprüche im Zusammenhang mit einem Kündigungsschutzverfahren unter Einhaltung dieser Frist geltend gemacht werden. Bitte nehmen Sie deshalb unmittelbar nach Zugang der Kündigung Kontakt mit uns auf.
Eine Kündigungsschutzklage ist immer auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnis gerichtet. Da das Interesse der Vertragsparteien häufig aber eher auf eine Trennung hinausläuft, wird das Arbeitsverhältnis meist im Rahmen eines Vergleiches, der dann auch eine Abfindungszahlung vorsieht, beendet. Durch unsere langjährige Erfahrung in Kündigungsschutzverfahren bundesweit bei den Arbeitsgerichten können wir schnell und erfolgreich Ihre Ansprüche und darüber hinaus meist eine Abfindungszahlung durchsetzen.
Zwar besteht nur in seltenen Fällen bei einer Kündigung ein Abfindungsanspruch. Häufig können wir aber eine Abfindung im Rahmen einer Einigung vereinbaren, insbesondere wenn das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, Sonderkündigungsschutz besteht oder die Kündigung aus anderen Gründen möglicherweise unwirksam ist.
Weitere allgemeine Informationen erhalten Sie hier. Aber am besten suchen Sie uns für ein erstes Beratungsgespräch nach Terminvereinbarung auf. Soweit vorhanden, sollten Sie uns dabei eine Kopie der Kündigung, des Arbeitsvertrages und der letzten Vergütungsabrechnung, eventuellen weiteren Schriftverkehr wie z.B. Abmahnungen o. ä. vorlegen.
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