Wieder Neues zum Urlaubsrecht!

Die Rechtsprechung der letzten Jahre, insbesondere die widersprüchlichen Entscheidungen zwischen Bundesarbeitsgericht und Europäischem Gerichtshof, haben die Abgeltung von Urlaubsansprüchen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sehr unübersichtlich gemacht.

Der Urlaub ist nach ständiger Rechtsprechung immer dann abzugelten, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird, auch bei Eintritt in den Ruhestand, Erwerbsminderung und auch wenn der Arbeitnehmer arbeitsunfähig bleibt. Selbst bei Tod wandelt sich der bestehende Urlaubsanspruch zu Gunsten der Erben in einen Abgeltungsanspruch um.

Der Anspruch unterfällt aber auch wirksamen vertraglichen oder tarifvertraglichen Ausschlussfristen. Außerdem muss Urlaub grundsätzlich im jeweiligen Kalenderjahr genommen werden, es sei denn, es gibt konkrete Übertragungsgründe oder er konnte wegen Erkrankung nicht genommen werden. Das Bundesarbeitsgericht hat bereits vor einigen Jahren festgelegt, dass der Urlaub bei Dauererkrankung spätestens 15 Monate nach Ende des Kalenderjahres verfällt.

Nach bisheriger Meinung des BAG und der ausdrücklichen Geltung im Bundesurlaubsgesetz verfiel ohne konkrete Übertragungsgründe der Urlaub aber bereits am 31. März des Folgejahres, wenn der Arbeitnehmer keinen konkreten Urlaubswunsch geäußert hatte.

Aufgrund der Schlussanträge des EuGH-Generalanwalts aus Mai 2018 ist in einem laufenden EuGH-Verfahren allerdings damit zu rechnen, dass auch diese Ansprüche unter Berücksichtigung der Grundrechtscharta der Europäischen Union nicht ersatzlos verfallen. Der Arbeitgeber soll sich nach dem Vorschlag des Generalanwaltes, dem das Gericht meist folgt, aktiv bemühen müssen, dass Urlaub genommen wird.

Aus diesem Grunde sollten ab sofort Arbeitnehmer bei der Abgeltung ihrer Urlaubsansprüche auch auf vermeintlich verfallene Ansprüche bestehen und Arbeitgeber vorsorglich nachweisbar (Textform mit Zugangsnachweis) den Arbeitnehmer auffordern, den Jahresurlaub zu beantragen. Dies sollte vorsorglich mit dem entsprechenden Hinweis erfolgen, dass ansonsten Verfall droht.