Aufgrund der aktuell sehr verbraucherfreundlichen Rechtslage und Rechtsprechung sehen sich immer mehr Handwerksbetriebe mit dem Widerruf der abgeschlossenen und durchgeführten(!) Verträge durch private Kunden konfrontiert. In vielen Fällen ist dann trotz geleisteter Arbeit keine Vergütung zu erwarten. Für die Handwerksunternehmen drohen erhebliche Schäden und für den Verbraucher deutliche Gewinne!

Im betrieblichen Alltag kommt es immer wieder vor, dass auf der Baustelle oder beim Kunden vor Ort mündlich oder schriftlich Verträge geschlossen werden, somit außerhalb von Geschäftsräumen.  In solchen Fällen haben Verbraucher das Recht, den Vertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Neben den außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Verträgen steht den Verbrauchern ebenfalls ein solches Widerrufsrecht bei sog. Fernabsatzverträgen, also solche, die online, per E-Mail oder telefonisch abgeschlossen werden, zu. Hier ist also die typische Alltagssituation eines Handwerkunternehmens betroffen: Der Kunde ruft das Unternehmen an und bittet vor Ort um ein Angebot für z.B. neue Heizung, Küche, Badsanierung, Elektroinstallationen, Fenstertausch, Malerarbeiten…etc., welches per Mail übersandt wird. Wenn der Vertrag dann nicht später  in den Geschäftsräumen abgeschlossen wird, besteht ein Widerrufsrecht!

Die 14-tägige Widerrufsfrist beginnt jedoch erst dann zu laufen, wenn der Kunde/Verbraucher über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Im Fall einer fehlenden oder nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung erlischt das Widerrufsrecht erst nach 1 Jahr und 14 Tagen.

Macht der Verbraucher schließlich von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, ist die empfangene Leistung zurückzugewähren und der Verbraucher hat (jedoch nur) im Falle einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung, die bereits geleisteten Arbeiten zu vergüten.

Wurde der Verbraucher aber nicht oder fehlerhaft über sein Widerrufsrecht belehrt, ist er nicht verpflichtet, die bereits erbrachten Leistungen zu vergüten!

Auch in den Fällen, in denen vor Ablauf der Widerrufsfrist mit den Arbeiten begonnen wurde und der Verbraucher nicht ausdrücklich eine Erklärung abgegeben hat, in der er bestätigt, dass er den vorzeitigen Beginn der Arbeiten ausdrücklich verlangt und über sein Widerrufsrecht und darüber belehrt wurde, dass er sein Widerrufsrecht verliert, wenn die Arbeiten abgeschlossen sind, hat der Verbraucher ebenfalls die erbrachten Leistung nicht zu vergüten.

Im schlimmsten Fall kann eine fehlende oder nicht ordnungsgemäße Belehrung dazu führen, dass nach Abschluss der vereinbarten Arbeiten und erfolgtem Widerruf keine Vergütung zu zahlen ist, die Leistungen inkl. Material somit ohne Bezahlung beim Kunden verbleiben.

Um sich hiervor zu schützen, empfehlen wir Folgendes:

Bei Vor-Ort-Terminen sollte immer eine vorformulierte Widerrufsbelehrung mit einem Muster für den Widerruf und, soweit erforderlich, die vorformulierte Erklärung zum Beginn der Arbeiten vor Ende der Widerrufsfrist dem Kunden übergeben werden.

Bei Angeboten oder Vertragsschluss nur per E-Mail, telefonisch oder online sollte dem Kunden ebenfalls eine vorformulierte Widerrufsbelehrung mit einem Muster für den Widerruf und die vorformulierten Erklärung zum Beginn der Arbeiten vor Ende der Widerrufsfrist übersandt werden.

Leider gilt Vorstehendes auch für Nachtragsaufträge, da diese als selbstständige Verträge gewertet werden.

Bitte beachten Sie: Nur wenn der Kunde Ihnen die Belehrung über die Widerrufsmöglichkeiten schriftlich bestätigt, können Sie die gesetzlich vorgesehene Widerrufsbelehrung auch belegen. Ohne Unterschrift unter die notwendigen, vollständig und richtig ausgefüllten Belehrungen sollten Sie auf keinen Fall mit den Arbeiten beginnen!

 

Sollten Sie weitere Fragen haben oder eine Beratung wünschen, stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte Antje Haas und René Henkys gerne zur Verfügung.

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Dr. Fenner, Bockhöfer, Henkys