Das Landgericht Frankenthal hat in einem aktuellen Urteil (Urt. v. 12.05.2023: 2 S 149/22) inzwischen rechtskräftig entschieden, dass Partner einer Lebensgemeinschaft, die zusammen einen Hund gehalten haben, nach Trennung verlangen können, dass jedem der Ex-Partner eine Art Umgangsrecht mit dem Tier eingeräumt wird.

Das Landgericht hat einen Mann nach Trennung von seinem Partner dazu verurteilt, in eine „Verwaltungs- und Benutzungsregelung“ für den gemeinsam erworbenen Hund einzuwilligen.

In dem zu entscheidenden Fall hat ein Mann und sein damaliger Lebensgefährte sich während der Beziehung einen Labradorrüden angeschafft. Nach Trennung blieb der Hund bei einem der beiden Ex-Partner. Der andere wollte sich gerne ebenfalls um das Tier kümmern und verlangte von seinem ehemaligen Partner einen regelmäßigen 2wöchigen Umgang mit dem Hund.

Dies wurde ihm von dem betreuenden Partner verweigert, es sei für den Hund als Rudeltier besser, wenn er ausschließlich bei einem der ehemaligen Partner bliebe. Er sei wie im Rudel die Hauptbezugsperson des Tieres und deshalb sei ihm allein das Tier zuzuweisen.

Das Landgericht Frankenthal sah das anders. Auch wenn es sich um ein Tier handele, sei der Fall nach dem Recht des gemeinschaftlichen Eigentums zu entscheiden, denn der Hund sei während der Partnerschaft gemeinsam angeschafft worden. Es stehe beiden Miteigentümern zu, auch nach Ende der Partnerschaft an dem gemeinsamen Eigentum teilhaben zu können. Miteigentümer eines Hundes könnten daher untereinander Zustimmung zu einer „Benutzungsregelung nach billigem Ermessen“ verlangen. Eine Regelung dergestalt, dass die beiden Miteigentümer sich abwechselnd jeweils 2 Wochen um den Hund kümmern, ist nach Ansicht der Kammer interessengerecht. Dass eine solche gleichberechtigte Teilhabe der Miteigentümer in Form eines „Wechselmodells“ das Tierwohl gefährde, vermochte das Landgericht nicht zu erkennen.

Das Urteil ist rechtskräftig, eine Revision dagegen wurde nicht zugelassen.