In den vorangegangenen Jahren haben außerordentlich viele Bauwillige, sowohl als Investoren für Vermietungsobjekte, als auch für die eigene Wohnnutzung, staatliche Förderung beantragt. Förderungen von der Kreditanstalt für Wiederaufbau fanden in den letzten Jahren regelmäßig durch Tilgungszuschüsse und vergünstigte Darlehen statt. Voraussetzung hierfür war in der Regel, dass durch einen Energie-Effizienz-Experten ein EnEV-Nachweis erstellt wird. Die vertragliche Vereinbarung mit der KfW sieht dabei vor, dass binnen einer kurzen Frist von wenigen Monaten nach Fertigstellung der Nachweis der Vorhabendurchführung bei der KfW eingereicht wird. Geschieht dies nicht, stellt dies einen Verstoß gegen die vertraglichen Förderrichtlinien dar und führt dazu, dass die Förderung entfällt.

Regelmäßig wurden deshalb die Energieberater (Energie-Effizienz-Experten) auf Schadenersatz durch die Bauherren in Anspruch genommen.

Das Landgericht Bielefeld hat nun in seiner Entscheidung vom 31.01.2023, AZ: 7 O 325/21, noch einmal ausdrücklich klargestellt, dass eine Begleitung eines Energie-Effizienz-Experten bei einem Bauvorhaben nicht dazu führt, dass die Energieberatung auch die Übernahme von Pflichten im Verhältnis zu KfW vorsieht.

Ein Schadenersatzanspruch des Bauherrn besteht deshalb ein Fristversäumnis nicht. Die Energieeffizienzexperten sind im Rahmen der KfW-Förderung verpflichtet, über passende und aufeinander abgestimmte Sanierungsmaßnahmen zu beraten und zu prüfen, ob diese technisch förderfähig sind und entsprechende Bestätigungen zum Antrag und nach Durchführung die Bestätigung diesbezüglich zu erstellen. Sie sollen auch eine Kontrollfunktion gegenüber der KfW bzw. für die KfW ausüben. Es wird aber nicht im Rahmen eines Werkvertrages ein bestimmter Erfolgt geschuldet, sondern lediglich Beratung im Rahmen eines Dienstvertragsverhältnisses. Die fachliche Beratung bezüglich des Bauvorhabens gehört zu den vertraglichen Nebenpflichten. Hierzu gehört aber nicht die Überwachung der Einhaltung der Fristen oder der Hinweis diesbezüglich an den Bauherrn. Denn diese Verpflichtungen und die konkreten Aufgaben des Bauherrn ergeben sich aus der Vertragsgestaltung mit der KfW. Der Bauherr muss deshalb selbständig und allein dafür Sorge tragen, dass er die Fristen auch bei dem Nachweis der Vorhabendurchführung einhält.

Eine Pflicht des Energieberaters, auf die fristgerechte Übersendung des Nachweises hinzuweisen, wird vom Gericht abgelehnt.

Wir regen daher dringend an, sich bei Ende der Baumaßnahmen noch einmal über die Fristen zum Nachweis der Vorhabendurchführung zu informieren, den Energieeffizienzexperten zu einer entsprechenden Bescheinigung aufzufordern und die Nachweise kurzfristig der KfW zur Verfügung zu stellen.

Bei Fragen rund um das Bauvertragsrecht stehen Ihnen unsere Ansprechpartner Rechtsanwalt René Henkys und Rechtsanwältin Antje Haas gerne zur Verfügung.