ARBEITSRECHT
Die Flexibilisierung der Arbeitswelt hat dazu geführt, dass Arbeitsverhältnisse häufig nur noch überschaubare Zeiträume andauern. Sie enden meist durch Kündigung einer Vertragspartei. Das Kündigungsschutzrecht in Deutschland ist selbst für „normale“ Juristen kaum durchschaubar und wird von den Arbeitsgerichten bestimmt. Es ist geprägt von traditionellem Richterrecht, entwickelt anhand der wenigen allgemeinen gesetzlichen Vorschriften im Arbeitsrecht. Beim Auftreten von Problemen ist deshalb eine Vertretung durch anwaltliche Spezialisten im Arbeitsrecht (Fachanwalt) von Beginn an für den Erfolg des jeweiligen Begehrens auch vor dem Arbeitsgericht sehr wichtig.
KÜNDIGUNGSERKLÄRUNG
Eine Kündigung muss immer schriftlich ausgesprochen werden. Das bedeutet, dass eine Übermittlung per Fax oder Email nicht ausreichend ist. Das Originalschreiben der Kündigung mit Unterschrift des Kündigungsberechtigten muss dem Kündigungsempfänger möglichst nachweisbar zugehen. Am besten erfolgt dies in Form einer Übergabe per Bote und nicht als Einschreiben MIT RÜCKSCHEIN. Denn wenn die Kündigung bei der Post nicht abgeholt wird, ist sie auch nicht zugegangen.
ABFINDUNG BEI KÜNDIGUNG
In der Regel besteht kein Anspruch auf eine Abfindung! Selbst wenn Arbeitnehmer 30 Jahre in einem Betrieb beschäftigt waren, kann z.B. eine betriebsbedingte Kündigung erfolgen, ohne dass zwingend eine eine Abfindung zu zahlen ist. Das Gesetz kennt nur wenige Ausnahmefälle mit einem entsprechenden Anspruch, z.B. im Rahmen eines von einem Betriebsrat abgeschlossenen Sozialplanes. § 1a KSchG sieht einen Abfindungsanspruch in Höhe der Hälfte eines Bruttomonatsgehaltes für jedes Jahr der Beschäftigung NUR vor, wenn der Arbeitgeber bei Ausspruch der Kündigung erklärt, dass er bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung zahlt! Eine in der Praxis äußerst seltene Regelung.
Vor dem Arbeitsgericht enden Kündigungsschutzstreitigkeiten dennoch regelmäßig mit einem Abfindungsvergleich. Maßstab für die sogenannte Regelabfindung ist die Berechnungsformel nach § 1a KSchG. Hat der Arbeitgeber gute Aussichten, ein Kündigungsschutzverfahren zu gewinnen, fällt die Abfindung ggf. auch deutlich niedriger aus. Sind die Chancen des Arbeitnehmers, das Verfahren zu gewinnen, jedoch gut, ist häufig eine höhere Abfindung durchsetzbar.
Abfindungen im Rahmen der §§ 9, 10 KSchG sind zwar sozialabgaben-, aber nicht steuerfrei.
In welchem Rahmen Sie möglicherweise als Arbeitgeber Abfindungen zur Vermeidung eines erheblichen Verzugslohnrisikos zahlen sollten oder als Arbeitnehmer aufgrund des Weiterbeschäftigungsrisikos des Arbeitgebers durchsetzen können, ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig und muss aufgrund der individuellen Gegebenheiten und Erfolgsaussichten von einem Fachanwalt beurteilt werden.
Wir als Fachanwälte können aufgrund unserer langjährigen Erfahrungen und unseres speziellen Wissens professionell einschätzen, in welchem Rahmen eine Abfindungszahlung wirtschaftlich sinnvoll bzw. durchsetzbar ist.
ABWICKLUNG DES ARBEITSVERHÄLTNISSES NACH AUSSPRUCH EINER KÜNDIGUNG
Auch wenn die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht angegriffen wird, endet es zunächst formell mit Ablauf der vom Arbeitgeber gesetzten Frist mit Ablauf des letzten Fristtages, bei fristloser Kündigung mit Ablauf des Tages des Zuganges der Kündigung. Bis dahin ist in der Regel das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abzurechnen.
Bei Geltung von Verfallfristen müssen alle eventuellen Ansprüche zeitnah vorsorglich geltend gemacht werden.
Der Arbeitnehmer sollte sich unmittelbar nach Ausspruch der Kündigung vorsorglich bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos melden und vorsorglich Widerspruch gegen Bescheide einlegen, die eine Anrechnung etwaiger Abfindungen vorsehen oder ihm Sperrzeiten und Ruhenszeiten beim Arbeitslosengeld auferlegen. Die Erfolgsaussichten der Rechtsmittel sollten mit dem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten werden.
Im Übrigen kann jeder Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist auch eine neue Tätigkeit aufnehmen. Dies braucht dem alten Arbeitgeber auch im Laufe des Kündigungsschutzverfahrens nicht angezeigt werden. Das Kündigungsschutzverfahren wird schlicht fortgeführt. Hat der Arbeitnehmer das Kündigungsschutzverfahren gewonnen, kann er kündigen und muss die Arbeit nicht mehr aufnehmen, bekommt bis dahin aber die Vergütung nachgezahlt. Auch kann ggf. ein Auflösungsantrag mit Abfindungsbegehren gestellt werden. Die genauen Voraussetzungen sollten dann mit dem Fachanwalt für Arbeitsrecht besprochen werden.
Wird anderweitiger Verdienst erzielt, ist dieser ggf. teilweise anzurechnen. Auch hier sollten die Details genauso wie bei einem eventuellen Wettbewerbsverbot dann mit dem Fachanwalt für Arbeitsrecht besprochen werden.
BESONDERER KÜNDIGUNGSSCHUTZ
Der Gesetzgeber hat für einige Personenkreise einen besonderen Kündigungsschutz bestimmt. Bspw. ist Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Kündigung eines Schwerbehinderten mit mindestens 50% GdB (oder gleichgestellt) neben dem Vorliegen rechtmäßiger Kündigungsgründe auch die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes. Betriebsratsmitglieder, Jugend- und Auszubildendenvertreter und vergleichbare Mitarbeiter wie z.B. auch Mitglieder von Wahlvorständen dürfen innerhalb bestimmter Fristen auch nach Beendigung des Amtes nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.
Schwangere unterliegen grundsätzlich einem Kündigungsverbot ebenso wie Eltern im Rahmen der Elternzeit oder Mütter nach der Geburt im Mutterschutz. Für eine Kündigung bedarf es auch bei Vorliegen wichtiger Gründe immer der Zustimmung der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde, in Niedersachsen der Gewerbeaufsicht.
Die jeweils auszufüllenden Anträge, die wir für Sie ergänzend begründen könnten, werden von uns mit eingereicht.
Die nachfolgend über die Links erhältlichen Formulare sollten Sie – soweit möglich – hierfür selbst ausfüllen.
FRISTEN BEI KÜNDIGUNGEN
Das Arbeitsrecht ist schnelllebig. Der Gesetzgeber hat im Arbeitsrecht deshalb eine Vielzahl äußerst kurzen Fristen, die von allen Seiten ggf. einzuhalten sind, bestimmt.
Die fristlose Kündigung bspw. darf nach § 626 BGB nur binnen 2 Wochen erfolgen, nachdem der Kündigungsberechtigte Kenntnis von den der Kündigung zugrundeliegenden Tatsachen erhalten hat. Während dieser kurzen Zeit muss ggf. der Betriebsrat umfassend angehört und eine evtl. Zustimmung beim Integrationsamt beantragt werden, damit der Fristablauf zunächst gehemmt ist.
Üblich ist eine fristgerechte ordentliche Kündigung. Die gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 622 Abs. 2 BGB sind abgestuft. Unter 2 Jahren Betriebszugehörigkeit gilt eine Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Eine Verlängerung ist von Gesetzes wegen nur für eine Kündigung durch den Arbeitgeber vorgesehen, bspw. auf 3 Monate nach 8 Jahren Betriebszugehörigkeit oder auf 7 Monate nach 20 Jahren. Die detaillierte Abstufung ist gesetzlich geregelt und sie gilt nur dann auch für den Arbeitnehmer, wenn dies arbeitsvertraglich vereinbart ist.
Ist die Kündigungserklärung nicht vom Vertragspartner selbst oder einem Vertretungsberechtigten unterzeichnet, sollte sie unverzüglich schriftlich zurückgewiesen werden mangels nachgewiesener Bevollmächtigung.
Eine der wichtigsten Fristvorschriften ist die des § 4 KSchG. Ein Arbeitnehmer kann die Unwirksamkeit der Kündigung nur binnen 3 Wochen nach ihrem Zugang durch Klage beim Arbeitsgericht feststellen lassen. Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung als rechtswirksam!
Haben Sie eine Kündigung erhalten, sollten uns deshalb sehr frühzeitig und unmittelbar nach Ausspruch der Kündigung kontaktieren, notfalls per Email, besser aber telefonisch oder persönlich. Bei drohendem Fristablauf sollten Sie aufgrund der Unsicherheiten bei Post- und Emailverkehr unbedingt persönlich Kontakt mit uns aufnehmen. Sodann können wir kurzfristig gemeinsam erörtern, ob eine Kündigungsschutzklage sinnvoll und wirtschaftlich ist. Wir benötigen zur Beratung und Klageerhebung in der Regel (jeweils nur in Kopie) Ihren letzten schriftlichen Arbeitsvertrag, sofern vorhanden, die letzte Vergütungsabrechnung und unbedingt das Kündigungsschreiben selbst.
WIR SIND FACHANWÄLTE IM ARBEITSRECHT UND SPEZIALISTEN IM KÜNDIGUNGSRECHT
Wir können Ihnen rund um das Arbeitsrecht, insbesondere Kündigungsschutzrecht, durch unsere langjährige Tätigkeit als Fachanwälte für Arbeitsrecht und in Kündigungsschutzverfahren detaillierte Antworten auf Ihre Fragen geben. Wir begleiten Arbeitgeber bei der Vorbereitung notwendiger Kündigungen und verteidigen diese auch im Kündigungsschutzprozess. In gleicher Weise beraten und vertreten wir Arbeitnehmer bei drohenden oder bereits ausgesprochenen Kündigungen und in Kündigungsschutzprozessen.
Wir bieten Ihnen professionelle fachanwaltliche Hilfe rund um das arbeitsrechtliche Kündigungsschutzrecht. Seit vielen Jahren vertreten wir unterschiedliche Arbeitgeber aus Handwerk und Mittelstand genauso wie eine Vielzahl von Arbeitnehmern im gewerblichen- und Angestelltenbereich, insbesondere auch Führungskräfte wie Betriebsleiter, Geschäftsführer oder Prokuristen. Dabei sind wir nicht politisch oder ideologisch einseitig festgelegt. Auf der Grundlage der vorgegebenen rechtlichen Möglichkeiten beraten und vertreten wir Arbeitnehmer und Arbeitgeber, wobei im Vordergrund immer eine pragmatische und wirtschaftlich sinnvolle Konfliktlösung steht. Unsere taktischen und strategischen Planungen bei Prozessführung und Vergleichsverhandlungen sichern bestmögliche Ergebnisse bei gleichzeitiger „Gesichtswahrung“ beider Seiten, insbesondere weil wir sehr genau wissen, welche Interessen die jeweils andere Seite konkret hat und wie Ihre in Verhandlungen durchgesetzt werden können. Das Know-how eines erfolgreichen taktischen Vorgehens in einem Kündigungskonflikt haben wir in vielen Jahren erfolgreicher Tätigkeit im Arbeitsrecht erarbeitet und setzen dieses Fachwissen zu Ihrem Vorteil ein.
Unsere Hinweise sind daher nur erste Überlegungen für ein erfolgreiches Konfliktmanagement. Konkrete Details sollten Sie mit uns besprechen.
Ihre Ansprechpartner:
RENE HENKYS – Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
MICHAEL KLOCK – Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht