Änderungen der Düsseldorfer Tabelle und der Leitlinien zum 01.01.2022

Zum 01. Januar 2022 wurde die Düsseldorfer Tabelle erneut angepasst: Die Zahlbeträge sind auch in diesem Jahr wieder gestiegen. Gleichzeitig wurden die Selbsthalte beibehalten. Sollte der Unterhaltsgläubiger mithin über einen Titel mit dynamisch titulierter Unterhaltsverpflichtung verfügen, befindet sich der Unterhaltsschuldner automatisch hinsichtlich des höheren Zahlbetrages in Verzug.

Darüber hinaus wurde eine wesentliche Änderung der Düsseldorfer Tabelle beschlossen: Fortan ist die 10. Einkommensgruppe mit einem Nettoeinkommen von bis zu 5.500,00 € nicht mehr die höchste Stufe. Seit Januar kann eine Eingruppierung bis in die 15. Stufe erfolgen; das Nettoeinkommen beläuft sich in dieser Stufe auf 9.501,00 € – 11.000,00 €.

Eine wichtige Änderung wurde auch in den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts Oldenburg vorgenommen: Betrug die Fahrtkostenpauschale für die ersten 60km zuvor noch 0,30 €, beläuft sie sich ab jetzt auf 0,42 €. Ab dem 61. Kilometer werden noch 0,28 € angerechnet. Damit können zukünftig deutlich höhere Fahrtkosten geltend gemacht werden, die die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners reduzieren.

Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie diesbezüglich eine Beratung wünschen.

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