In insgesamt 5 Entscheidungen vom 16.01.2024 hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zum sogenannten Werkstattrisiko geändert (Az. VI ZR 38/22, VI ZR 239/22, VI ZR 253/22, VI ZR 266/22 und VI ZR 51/23).

Nach § 249 Abs. 2 BGB ist ein Geschädigter berechtigt, sein beschädigtes Fahrzeug zur Reparatur in eine Werkstatt zugeben und vom Unfallverursacher den hierfür erforderlichen Betrag zu verlangen. In den Fällen, in denen der Unfallverursacher (meist die hinter diesem stehende Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung) einwendet, die von der Werkstatt gestellte Rechnung sei überhöht, greift das sogenannte Werkstattrisiko. Nach diesem darf der Geschädigte im Verhältnis zum Schädiger davon ausgehen, dass die in Rechnung gestellten Reparaturkosten angemessen und zur Beseitigung der Schäden erforderlich waren.

In der Entscheidung zum Aktenzeichen VI ZR 253/22 hat der BGH entschieden, dass sich das Werkstattrisiko auch auf solche Arbeiten bezieht, die in der Rechnung enthalten sind, von der Werkstatt aber tatsächlich gar nicht durchgeführt wurden. Dies gilt natürlich nur für den Fall, dass dies für den Geschädigten nicht erkennbar war.

In der Entscheidung zum Aktenzeichen VI ZR 51/23 entschied der BGH, dass der Geschädigte bei Beauftragung einer Fachwerkstatt grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass diese keinen unwirtschaftlichen Weg für die Schadensbeseitigung gewählt. Die vorherige Einholung eines Sachverständigengutachtens und eine Erteilung des Reparaturauftrags auf dieser Grundlage sei zudem nicht erforderlich.

In den weiteren Entscheidungen zu den Aktenzeichen VI ZR 253/22, VI ZR 266/22, VI ZR 51/23 stellte der Bundesgerichtshof sodann klar, dass es für die gerichtliche Geltendmachung der Reparaturkosten nicht erforderlich ist, dass der Geschädigte die Rechnung der Werkstatt bereits beglichen hat. Hat er dies jedoch noch nicht getan, kann er die Zahlung im Prozess nicht an sich selbst, sondern nur an die Werkstatt verlangen.

Letztlich wies der Bundesgerichtshof in den Entscheidungen zu den Aktenzeichen VI ZR 38/22, VI ZR 239/22 ausdrücklich darauf hin, dass sich nur der Geschädigte auf das Werkstattrisiko berufen kann und nicht Dritte, die sich die Schadensersatzansprüche des Geschädigten abtreten lassen.

Diese Entscheidungen zeigen deutlich, dass es bei Unfällen grundsätzlich sinnvoll ist, einen Anwalt hinzuzuziehen. Ich unterstütze Sie hierbei gerne.

Michael Klock

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht