Dr. Fenner Bockhöfer Henkys
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Notariat an den Standorten Leer und Weener

FRISTEN BEI KÜNDIGUNGEN

Das Arbeitsrecht ist schnelllebig. Der Gesetzgeber hat im Arbeitsrecht deshalb eine Vielzahl äußerst kurzer Fristen, die von allen Seiten ggf. einzuhalten sind, bestimmt.

Die fristlose Kündigung bspw.  darf nach § 626 BGB nur binnen 2 Wochen erfolgen, nachdem der Kündigungsberechtigte Kenntnis von den der Kündigung zugrundeliegenden Tatsachen erhalten hat. Während dieser kurzen Zeit muss ggf. der Betriebsrat umfassend angehört und eine evtl. Zustimmung beim Integrationsamt beantragt werden, damit der Fristablauf zunächst gehemmt ist.

Nach einer außerordentlichen (fristlosen) Kündigung käme nur noch eine ordentliche Kündigung in Frage. Die gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 622 Abs. 2 BGB sind abgestuft. Unter 2 Jahren Betriebszugehörigkeit gilt eine Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Eine Verlängerung ist von Gesetzes wegen nur für eine Kündigung durch den Arbeitgeber vorgesehen, bspw. auf 3 Monate nach 8 Jahren Betriebszugehörigkeit oder auf 7 Monate nach 20 Jahren. Die detaillierte Abstufung ist gesetzlich geregelt und sie gilt nur dann auch für den Arbeitnehmer, wenn dies arbeitsvertraglich vereinbart ist.

Ist die Kündigungserklärung nicht vom Vertragspartner selbst oder einem Vertretungsberechtigten unterzeichnet, sollte sie unverzüglich schriftlich zurückgewiesen werden mangels nachgewiesener Bevollmächtigung.

Eine der wichtigsten Fristvorschriften ist die des § 4 KSchG. Ein Arbeitnehmer kann die Unwirksamkeit der Kündigung nur binnen 3 Wochen nach ihrem Zugang durch Klage beim Arbeitsgericht feststellen lassen. Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung als rechtswirksam!

Haben Sie eine Kündigung erhalten, sollten uns deshalb sehr frühzeitig und unmittelbar nach Ausspruch der Kündigung kontaktieren, entweder per Email, besser aber telefonisch oder persönlich zur Terminvereinbarung. Bei drohendem Fristablauf sollten Sie aufgrund der Unsicherheiten bei Post- und Emailverkehr unbedingt persönlich Kontakt mit uns aufnehmen. Sodann können wir kurzfristig gemeinsam erörtern, ob eine Kündigungsschutzklage sinnvoll und wirtschaftlich ist.  Wir benötigen zur Beratung und Klageerhebung in der Regel (jeweils nur in Kopie) Ihren letzten schriftlichen Arbeitsvertrag, sofern vorhanden, die letzte Vergütungsabrechnung und unbedingt das Kündigungsschreiben selbst.

Nachfolgend können Sie die wichtigsten aktuellen Gesetze einsehen:

Kündigungsschutzgesetz

Bundesurlaubsgesetz

Entgeltfortzahlungsgesetz

BGB /Dienst- und Arbeitsvertragsrecht

Arbeitszeitgesetz 

Arbeitsgerichtsgesetz

Elterngeld- und Elternzeitgesetz 

Mindestlohngesetz

Mutterschutzgesetz

Tarifvertragsgesetz

Betriebsverfassungsgesetz

Berufsbildungsgesetz

Gerichte

Bundesarbeitsgericht

LAG Niedersachsen

Arbeitsgericht Emden

Arbeitsgericht Lingen

Arbeitsgericht Oldenburg

Arbeitsgericht Wilhelmshaven

Europäischer Gerichtshof

KONTAKT


KANZLEI LEER
Wörde 11
26789 Leer
Tel 0491 4418
Fax 0491 441900


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Freitag 8 – 13 Uhr
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