Dr. Fenner Bockhöfer Henkys
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Notariat an den Standorten Leer und Weener

BESONDERER KÜNDIGUNGSSCHUTZ

Der Gesetzgeber hat für einige Personenkreise einen besonderen Kündigungsschutz bestimmt. Bspw. ist Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Kündigung eines Schwerbehinderten mit mindestens 50% GdB (oder gleichgestellt) neben dem Vorliegen rechtmäßiger Kündigungsgründe auch die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes. Betriebsratsmitglieder, Jugend- und Auszubildendenvertreter und vergleichbare Mitarbeiter wie z.B. auch Mitglieder von Wahlvorständen dürfen innerhalb bestimmter Fristen auch nach Beendigung des Amtes nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Bei Betriebsratsmitgliedern reicht auch nicht die Anhörung des Betriebsrates. Es muss die Zustimmung des Betriebsrates vorliegen, ggf. ist ein Zustimmungsersetzungsverfahren vor dem Arbeitsgericht notwendig.

Auch Ausbildungsverhältnisse sind zumindest für den Ausbilder nur unter den engen Voraussetzungen des Berufsbildungsgesetzes außerhalb der Probezeit außerordentlich und schriftlich mit Begründung kündbar.

Schwangere unterliegen grundsätzlich einem Kündigungsverbot ebenso wie Eltern im Rahmen der Elternzeit oder Mütter nach der Geburt im Mutterschutz. Für eine Kündigung bedarf es auch bei Vorliegen wichtiger Gründe immer der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde, in Niedersachsen der Gewerbeaufsicht.

Die jeweils auszufüllenden Anträge, die wir für Sie ergänzend begründen könnten, werden von uns mit eingereicht.

Die nachfolgend über die Links erhältlichen Formulare sollten Sie – soweit möglich – hierfür selbst ausfüllen.

Anträge beim Integrationsamt
Anträge bei der Gewerbeaufsicht

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Tel 0491 4418
Fax 0491 441900


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