Dr. Fenner Bockhöfer Henkys
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Unser Leistungsspektrum im Überblick

ABFINDUNG BEI KÜNDIGUNG

Chancen hoher Abfindungen richtig eingeschätzt:

In der Regel besteht kein Anspruch auf eine Abfindung! Selbst wenn Arbeitnehmer 30 Jahre in einem Betrieb beschäftigt waren, kann eine betriebsbedingte Kündigung erfolgen, ohne dass zwingend eine eine Abfindung zu zahlen ist. Das Gesetz kennt nur wenige Ausnahmefälle mit einem entsprechenden individualrechtlichen Anspruch, z.B. im Rahmen eines von einem Betriebsrat abgeschlossenen Sozialplanes.  § 1a KSchG sieht einen Abfindungsanspruch in Höhe der Hälfte eines Bruttomonatsgehaltes für jedes Jahr der Beschäftigung NUR vor, wenn der Arbeitgeber bei Ausspruch der Kündigung erklärt, dass er bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung zahlt! Eine in der Praxis äußerst seltene Regelung.

Vor dem Arbeitsgericht enden Kündigungsschutzstreitigkeiten dennoch regelmäßig mit einem Abfindungsvergleich. Maßstab für die sogenannte Regelabfindung ist die Berechnungsformel nach § 1a KSchG. Hat der Arbeitgeber gute Aussichten ein Kündigungsschutzverfahren zu gewinnen, fällt die Abfindung ggf. auch deutlich niedriger aus. Sind die Chancen des Arbeitnehmers, das Verfahren zu gewinnen, dagegen gut, ist häufig eine höhere Abfindung durchsetzbar.

Abfindungen im Rahmen der §§ 9, 10 KSchG sind zwar sozialabgaben-, aber nicht steuerfrei.

In welchem Rahmen Sie möglicherweise als Arbeitgeber Abfindungen zur Vermeidung eines erheblichen Verzugslohnrisikos zahlen sollten oder als Arbeitnehmer aufgrund des Weiterbeschäftigungsrisikos des Arbeitgebers durchsetzen können, ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig und muss aufgrund der individuellen Gegebenheiten und Erfolgsaussichten beurteilt werden.

Wir als Fachanwälte können aufgrund unserer langjährigen Erfahrungen und unseres speziellen Wissens professionell einschätzen, in welchem Rahmen eine Abfindungszahlung wirtschaftlich sinnvoll bzw. durchsetzbar ist.

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